Mindestlohn 2027 und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im GaLaBau
Der Mindestlohn steigt im Januar erneut, die Minijob-Grenze zieht mit. Und Beginn, Ende und Pausen jedes Arbeitstags gehören auf den Stundenzettel.
Redaktion LauboraBetrieb in Deutschland
5 Min. Lesezeit
- Mindestlohn je Stunde seit 1. Januar 2026
- 13,90 Euro
- Mindestlohn je Stunde ab 1. Januar 2027
- 14,60 Euro
- Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeit
- 30 Minuten

Dieser Artikel gibt den Stand am Tag der Veröffentlichung wieder. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung; für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder eine Kanzlei.
Im Herbst stehen in vielen Betrieben die Gespräche für das nächste Jahr an. Wer bleibt über den Winter, wer kommt im Frühjahr als Aushilfe zurück, und was kostet die Kolonne ab Januar? Dabei zählen Regeln, die sich zuletzt bewegt haben: Mindestlohn, Minijob-Grenze, Arbeitszeiterfassung und Pausen. Stand: Oktober 2026.
Mindestlohn 13,90 Euro, ab Januar 14,60 Euro
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung hat den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde festgesetzt. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
| 2026 | 2027 | |
|---|---|---|
| Mindestlohn je Zeitstunde | 13,90 Euro | 14,60 Euro |
| Minijob-Grenze im Monat, nach der Formel gerechnet | 603 Euro | 633 Euro |
Die meisten Gesellen im GaLaBau verdienen ohnehin mehr. Genauer hinsehen sollten Sie bei Helfern, Saisonkräften und Aushilfen. Ein Helfer mit 14,00 Euro ist heute korrekt bezahlt und ab Januar zu niedrig. Passen Sie die Verträge deshalb noch im Herbst an, bevor die Januar-Abrechnung vorbereitet wird.
Die Minijob-Grenze steigt mit
Die Verdienstgrenze für Minijobs hängt am Mindestlohn. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet.
Für 2026 ergibt das 13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro im Monat. Mit 14,60 Euro kommen Sie für 2027 auf 632,67 Euro, also 633 Euro. Die verbindliche Zahl wird bekannt gemacht, zum Planen reicht die Rechnung.
Eine Aushilfe fährt bei Ihnen im Sommer den Rasenmäher und kommt auf 43 Stunden im Monat. Bei 13,90 Euro sind das 597,70 Euro, knapp unter der Grenze. Bleibt es im nächsten Jahr bei 43 Stunden zum neuen Mindestlohn, sind es 627,80 Euro, wieder unter der neuen Grenze. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, rechnen Sie die Stunden nach, damit der Minijob ein Minijob bleibt.
Arbeitszeit aufschreiben müssen alle Betriebe
Dass Zeiterfassung nur einige Branchen betrifft, stimmt nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, nach dem der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen muss.
Was das im Betrieb heißt, erklärt das Arbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung. Aufzuschreiben sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben, ein handschriftlicher Stundenzettel genügt. Die Erfassung dürfen Sie Ihren Mitarbeitern übertragen, verantwortlich bleiben Sie als Arbeitgeber.
Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, eine elektronische Aufzeichnungspflicht ins Arbeitszeitgesetz zu schreiben. In Kraft ist eine solche Änderung bisher nicht. Wer jetzt auf ein digitales System umstellt, ist vorbereitet. Mit Stundenzetteln handeln Sie nach heutigem Stand aber nicht falsch, solange jeder Zettel vollständig und lesbar ist.
Die strengere Pflicht nach dem Mindestlohngesetz
Strenger ist die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG. Beginn, Ende und Dauer müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag aufgeschrieben sein. Die Aufzeichnungen bewahren Sie mindestens zwei Jahre auf. Kontrolliert wird das vom Zoll.
Diese Pflicht gilt für alle Minijobber, egal in welcher Branche, und für Arbeitgeber in den Wirtschaftszweigen nach § 2a SchwarzArbG, zu denen das Baugewerbe gehört.
Ob ein GaLaBau-Betrieb in diesem Sinn zum Baugewerbe zählt, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Die Baubetriebe-Verordnung nennt Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus in § 1 Abs. 4, allerdings für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Viele Betriebe gehen deshalb vorsichtshalber davon aus, dass die strengere Pflicht auch für sie gilt. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Landesverband. Im Alltag ändert sich wenig, denn wer jeden Tag erfasst, hält die Sieben-Tage-Frist ohnehin ein.
Gilt § 2a SchwarzArbG für Ihren Betrieb, müssen Ihre Leute bei der Arbeit außerdem Pass oder Personalausweis dabeihaben. Sagen Sie das neuen Mitarbeitern am ersten Tag.
Laut Zoll entfällt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz für Beschäftigte mit einem verstetigten Monatsgehalt über bestimmten Grenzen. Bei gewerblichen Mitarbeitern im Stundenlohn kommt das selten vor.
Pausen vorher festlegen und mitschreiben
Die Pausenregel in § 4 ArbZG kennen die meisten. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden.
Zwei Details gehen gern unter: Die Pausen müssen im Voraus feststehen, „irgendwann zwischendurch“ reicht nicht. Und es darf niemand länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
Ein Beispiel: Die Kolonne fängt um 7 Uhr auf der Baustelle an. Eine Frühstückspause von 15 Minuten um 9 Uhr und eine Mittagspause von 30 Minuten um 12 Uhr decken auch einen Tag mit mehr als neun Stunden ab. Fällt die Frühstückspause aus, weil der Bagger früher kommt, und rutscht die Mittagspause auf 13:30 Uhr, ist die Sechs-Stunden-Grenze überschritten. Legen Sie die Pausenzeiten deshalb als feste Regel fest und lassen Sie die tatsächlichen Pausen auf dem Stundenzettel eintragen.
Acht Stunden am Tag, bis zu zehn mit Ausgleich
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Das passt zum GaLaBau mit langen Sommer- und kurzen Wintertagen, setzt aber voraus, dass sich die Stunden über das halbe Jahr nachvollziehen lassen. Ohne Aufzeichnung können Sie im Streitfall nicht zeigen, dass die zehn Stunden im Juli durch kürzere Tage im November ausgeglichen wurden.
Vor dem Jahreswechsel zu prüfen
Gehen Sie die Lohnliste durch und markieren Sie jeden Stundenlohn unter 14,60 Euro. Rechnen Sie bei Minijobbern die Monatsstunden mit dem neuen Lohn gegen die neue Grenze, nach der Formel 633 Euro.
Legen Sie sich danach die Stundenzettel des letzten Monats auf den Tisch. Steht auf manchen Blättern nur die Tagessumme, ohne Beginn, Ende und Pausen, fangen Sie dort an und geben den Kolonnen für das neue Jahr einen Vordruck mit diesen Spalten mit.
Quellen
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 17 MiLoG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 2a SchwarzArbG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 1 Baubetriebe-Verordnung – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 3 ArbZG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 4 ArbZG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- § 3 ArbSchG – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung – BMAS, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Aufzeichnungspflichten und sonstige Pflichten – Zoll, abgerufen am 3. Oktober 2026


