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Laubora

Saison-Kurzarbeitergeld im GaLaBau: Frosttage, Zeitkonto und Wintergeld

Ab Dezember kann die Kolonne bei Frost zu Hause bleiben, ohne dass Sie kündigen. Wie Zeitkonto, Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld ineinandergreifen, an einem Januar durchgerechnet.

Redaktion LauboraBetrieb in Deutschland

6 Min. Lesezeit

Zuschuss-Wintergeld je Ausfallstunde aus dem Zeitkonto
2,50 €
Mehraufwands-Wintergeld je gearbeiteter Stunde
1,00 €
Winterbeschäftigungsumlage im GaLaBau
1,85 %
Illustration: eine Gartenbaustelle im Frost, ein halb verlegter Plattenweg endet vor einem Kiesbett, daneben Schubkarre, Spaten und Bordsteine unter Schnee, dahinter ein abgedeckter Sandhaufen.

Dieser Artikel gibt den Stand am Tag der Veröffentlichung wieder. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung; für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder eine Kanzlei.

Vom 1. Dezember bis zum 31. März ist Schlechtwetterzeit. Fällt in diesen Monaten Arbeit wegen Frost, Schnee oder fehlender Aufträge aus, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Saison-Kurzarbeitergeld, und zwar ab der ersten Ausfallstunde. Ihre Mitarbeiter bleiben angestellt, Sie zahlen für die ausgefallenen Stunden keinen vollen Lohn. Dazu kommen zwei Zuschüsse für die Mitarbeiter, das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Beide gibt es nur, wenn Sie sie mit der Abrechnungsliste beantragen.

Bezahlt wird das Ganze zum Teil von Ihnen selbst, über eine Umlage auf die Löhne, die Sie das ganze Jahr abführen. Wer sie zahlt, sollte im Winter auch abrufen, was ihm zusteht.

Wer im GaLaBau Saison-Kurzarbeitergeld bekommt

Die Leistung gibt es nur für Betriebe des Baugewerbes, und der Garten- und Landschaftsbau zählt ausdrücklich dazu (§ 1 Abs. 4 Baubetriebe-Verordnung). Die Verordnung nennt dort die Arbeiten, um die es geht, etwa das Anlegen von Gärten, Parks, Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen, Drainagen und Ingenieurbiologie. Gemeint sind Betriebe, die überwiegend solche Bauleistungen erbringen.

Für einen Betrieb, der fast nur Pflege macht, ist das weniger klar. Pflegearbeiten und Winterdienst stehen nicht in der Liste. Fragen Sie in diesem Fall bei der Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef oder bei Ihrer Agentur für Arbeit nach. Leistung und Umlage gehören zusammen. Freiwillig in die Umlage einsteigen kann ein Betrieb außerhalb des Baugewerbes nicht.

Anspruch haben Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist. Minijobber bekommen kein Saison-Kurzarbeitergeld, ebenso wenig Beschäftigte ab dem Monat nach dem, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ob Sie die Arbeitszeit kürzen dürfen, regeln Tarifvertrag und Arbeitsvertrag, etwa über Ankündigungsfristen oder eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. Für Angestellte und Poliere brauchen Sie in der Regel eine eigene Vereinbarung. Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er mit. Lassen Sie den Wortlaut Ihrer Verträge vor dem ersten Frosttag prüfen.

Die Reihenfolge im Winter

Die Agentur zahlt nur für Ausfall, der sich nicht vermeiden lässt. Als vermeidbar gilt Ausfall, den Sie mit Urlaub hätten auffangen können, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche oder tariflichen Regeln entgegenstehen. Dasselbe gilt für Überstunden und Gleitzeit, die noch auf dem Konto stehen. Daraus ergibt sich eine feste Reihenfolge:

  1. Resturlaub und Überstunden einplanen, wo das mit den Mitarbeitern vereinbar ist.
  2. Ein angespartes Arbeitszeitguthaben auflösen. Für jede so ausgeglichene Ausfallstunde gibt es 2,50 € Zuschuss-Wintergeld.
  3. Erst danach fließt Saison-Kurzarbeitergeld, ab der ersten weiteren Ausfallstunde.

Bei Ausfall wegen Wetter muss an dem Tag mindestens eine Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit ausfallen, und zwar aus zwingenden Gründen. Zwingend heißt, dass Weiterarbeiten technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Leute unzumutbar ist. Gefrorener Boden beim Pflanzen oder Pflastern ist der typische Fall. Ein grauer Nieseltag ist es nicht.

Eine Falle steckt im Zeitkonto. Haben Sie seit dem letzten Winter Guthaben aufgelöst, die jünger als ein Jahr waren, etwa für einen freien Brückentag im Sommer, gilt Ausfall im selben Umfang als vermeidbar. Diese Stunden fehlen dann im Winter.

Was der Betrieb bekommt und was er zahlt

Saison-Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 %. Die Differenz ergibt sich aus dem pauschalierten Netto des Lohns, den der Mitarbeiter ohne Ausfall verdient hätte, und dem des tatsächlich verdienten Lohns. Den Betrag je Mitarbeiter liefert die Tabelle der Arbeitsagentur, getrennt nach Steuerklasse und Leistungssatz.

Für gewerbliche Arbeitnehmer erstattet die Agentur Ihnen auf Antrag auch die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie für die Kurzarbeitsstunden allein tragen. Berechnet werden sie auf 80 % des ausgefallenen Lohns.

Wer an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz arbeitet, bekommt vom 15. Dezember bis Ende Februar 1,00 € Mehraufwands-Wintergeld je gearbeiteter Stunde, im Dezember für höchstens 90 Stunden, im Januar und Februar für je 180. Beide Wintergelder sind steuer- und sozialversicherungsfrei und kommen netto beim Mitarbeiter an.

Finanziert werden die Zuschüsse und die Erstattung aus der Winterbeschäftigungsumlage. Im GaLaBau beträgt sie 1,85 % der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer, davon 1,05 % für Sie und 0,8 % für den Mitarbeiter. Sie behalten seinen Anteil vom Lohn ein und überweisen beides bis zum 15. des Folgemonats. Bei 3.000 € Bruttolohn sind das 31,50 € Arbeitgeberanteil und 24,00 € Arbeitnehmeranteil, zusammen 55,50 € im Monat.

Ein Januar mit sechs Frosttagen

Illustration: zwei Gärtner, von hinten gesehen, in Winterjacken und Mützen verlegen an einem kalten Tag Terrassenplatten, daneben eine Palette Platten, auf dem Rasen liegen Schneereste.
An Tagen ohne Frost wird gearbeitet, und jede Stunde zählt fürs Mehraufwands-Wintergeld.

Ein Beispielbetrieb in Bayern hat im Januar 2027 neunzehn Arbeitstage, denn Neujahr und Heilige Drei Könige fallen auf Werktage. Ein Gärtner arbeitet acht Stunden am Tag und hat 30 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto. An sechs Tagen ist der Boden gefroren, die Kolonne bleibt zu Hause.

PostenStundenWintergeld
Gearbeitet an 13 Tagen104104,00 €
Ausfall, aus dem Zeitkonto ausgeglichen3075,00 €
Ausfall mit Saison-Kurzarbeitergeld180,00 €
Summe152179,00 €

Für die 104 gearbeiteten Stunden gibt es je 1,00 € Mehraufwands-Wintergeld, denn sie liegen unter der Grenze von 180. Von den 48 ausgefallenen Stunden deckt das Zeitkonto 30. Für sie zahlen Sie den Lohn aus dem Guthaben, und der Mitarbeiter bekommt zusätzlich 75,00 € Zuschuss-Wintergeld. Für die übrigen 18 Stunden rechnen Sie Saison-Kurzarbeitergeld ab, 60 % oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz laut Tabelle, und lassen sich die Sozialversicherungsbeiträge erstatten. Zusammen bekommt der Mitarbeiter im Januar 179,00 € Wintergeld steuerfrei zum Lohn und zum Kurzarbeitergeld.

Antrag, Fristen und Stundennachweise

Eine Anzeige vor Beginn des Ausfalls, wie bei normaler Kurzarbeit, verlangt das Gesetz beim Saison-Kurzarbeitergeld nicht. Sie zahlen das Geld mit der Lohnabrechnung aus und holen es sich von der Agentur zurück. Antrag und Abrechnungsliste (Vordrucke Kug 307 und Kug 308, oder elektronisch über die eServices) sollen bis zum 15. des Folgemonats bei der Agentur liegen, in deren Bezirk Ihre Lohnabrechnung gemacht wird.

Harte Grenze ist die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des Monats. Für den Januar endet sie am 30. April. Was danach eingeht, wird nicht mehr bezahlt, egal aus welchem Grund.

Die Agentur zahlt zunächst vorläufig und prüft nach dem Winter, in der Regel bis zum 30. November. Dafür fordert sie Lohn- und Arbeitszeitunterlagen an, auch Bautagebücher. Für jeden Tag müssen geleistete und ausgefallene Stunden aufgeschrieben sein, und diese Aufzeichnungen bewahren Sie nach § 320 Abs. 3 SGB III vier Jahre auf. Stempelt Ihre Kolonne mit Laubora auf dem Handy ein und aus, stehen Beginn, Ende und Pausen jedes Tages schon im Stundennachweis. Notieren Sie an Frosttagen kurz, warum nicht gearbeitet wurde, etwa „Boden gefroren, Pflasterarbeiten Baustelle Huber nicht möglich“.

Wo Betriebe Geld liegen lassen

Das Mehraufwands-Wintergeld wird leicht übersehen, weil es an den gearbeiteten Stunden hängt. Auch in einem milden Winter steht es jedem Mitarbeiter auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz zu, aber nur, wenn Sie es mit der Abrechnungsliste beantragen.

Ein Zeitkonto, das im Herbst ausgezahlt oder abgefeiert wird, fehlt im Januar doppelt. Es gibt kein Zuschuss-Wintergeld, und Guthaben unter einem Jahr, die für andere Zwecke aufgelöst wurden, kann die Agentur als vermeidbaren Ausfall werten. Sprechen Sie das mit der Kolonne ab, bevor im Oktober jemand seine Überstunden ausbezahlt haben möchte.

Im März läuft die Saison wieder an, und die Abrechnungslisten für Dezember und Januar bleiben gern liegen. Der Dezember ist am 31. März verfallen. Legen Sie den Antrag für jeden Wintermonat gleich mit der Lohnabrechnung an.

Quellen

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